ESGeffective
Regulatorik25.09.2026

§ 15b UWG: Verhältnismäßigkeit für Altbestände — und warum digitale Kommunikation davon nicht erfasst ist

Kurz vor dem Stichtag kommt eine Sonderregelung für bereits in Verkehr gebrachte Waren. Sie entlastet den Abverkauf, ändert aber nichts an den Anforderungen an Websites, Social Media und gedruckte Werbemittel.

Volker WeberFachliche Methodik5 Min. Lesezeit

Die Diskussion um eine Abverkaufsfrist hat das Gesetzgebungsverfahren von Beginn an begleitet. Das Problem ist leicht erklärt: Verpackungen sind gedruckt, Lagerbestände vorhanden, Produkte mit langen Abverkaufszeiträumen stehen im Handel. Maßgeblich für die Anwendung der neuen Vorgaben ist aber nicht der Zeitpunkt der Herstellung, sondern das Anbieten und Bewerben gegenüber Verbrauchern.

Die nun vorgesehene Regelung setzt deshalb nicht am Anwendungsbereich an, sondern an der Durchsetzung: Unterlassungsansprüche wegen Verstößen bei Waren, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, sollen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können.

Was in die Abwägung einfließt

  • Schwere des Rechtsverstoßes
  • Bereits unternommene Anstrengungen zur Herstellung der Konformität
  • Kosten einer Beseitigung
  • Umweltbelastungen, die etwa mit der Vernichtung von Warenbeständen einhergehen

Der zweite Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Wer nachweisen kann, dass im Unternehmen systematisch gearbeitet wurde — Bestandsaufnahme, Einordnung, Priorisierung, Umsetzung —, steht in einer solchen Abwägung anders da als eine Organisation, die nichts vorweisen kann. Dokumentierte Compliance-Anstrengungen werden damit von einer internen Fleißaufgabe zu einem Faktor mit Außenwirkung.

Die wichtigste Einschränkung

Die Regelung gilt für Waren. Nicht für Websites, nicht für Social Media, nicht für gedruckte Werbemittel.

Digitale Nachhaltigkeitskommunikation muss zum Stichtag vollständig angepasst sein. Für die Praxis bedeutet das eine klare Priorisierung: zuerst die Kanäle, die jederzeit änderbar sind und dauerhaft öffentlich zugänglich bleiben. Eine veraltete Aussage auf einer Unterseite, die seit Jahren nicht angesehen wurde, ist regulatorisch genauso präsent wie die Startseite.

Praktische Reihenfolge

  1. 01Vollständige Erfassung der digitalen Kanäle — Domain inklusive Unterseiten, Social-Media-Auftritte, Downloads.
  2. 02Einordnung und Priorisierung der gefundenen Aussagen.
  3. 03Anpassung der Fundstellen mit der höchsten Risikoeinordnung und der größten Reichweite.
  4. 04Separate Betrachtung der Warenbestände inklusive Dokumentation der Abwägungsgründe.
  5. 05Etablierung eines Freigabeprozesses für neue Inhalte.

Von der Analyse zur Arbeit

Welche dieser Muster stehen in Ihrer Kommunikation?

Der kostenlose Kurzbericht liefert eine erste Einordnung der auffälligsten Aussagen auf Ihrer öffentlichen Website.