Green Claims
Umweltbezogene Werbung ist besonders streng reguliert. Pauschale „grüne“ Aussagen ohne Nachweis, Klimaneutralitäts-Versprechen auf Kompensationsbasis und selbst erfundene Siegel sind künftig per se unzulässig (Schwarze Liste, § 3 Abs. 3 UWG n.F.). Wir inventarisieren Ihre Umweltaussagen, bewerten das Risiko und liefern belegbare Formulierungen.
Was wir prüfen
- ✓Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis („umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „grün“)
- ✓Produktbezogene Klimaneutralitäts- / CO₂-Kompensationsclaims („CO₂-neutral“)
- ✓Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem / staatliche Festsetzung
- ✓Zukunfts-Umweltziele („klimaneutral bis 2030“) ohne Plan, KPIs und externe Prüfung
- ✓Unklare Reichweite: bezieht sich die Aussage auf Produkt, Verpackung oder Unternehmen?
Wie wir schützen
- ✓Umformulierung von pauschaler Wirkung zu konkret belegbarer Umweltleistung
- ✓Konkretisierung: Umweltaspekt, Bezugsgröße, Zeitraum und Methodik — auf demselben Medium erklärt
- ✓Nachweis-/Belegstruktur je Aussage (Claim-Akte, Definitionskatalog kritischer Begriffe)
- ✓Zukunftsziele mit Umsetzungsplan, messbaren KPIs und unabhängiger Prüfung hinterlegen
- ✓Freigabe- und Governance-Prozess für neue Umweltkommunikation
Schadens- & Haftungsrisiken
- •Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände
- •Behördliche Sanktionen — je nach nationaler Ausgestaltung Bußgeld bis zu 4 % des Jahresumsatzes
- •Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, Rückruf von Werbematerial
- •Reputationsschaden und Vertrauensverlust bei Kunden und Mitgliedern
Grundlage: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo), 3. UWG-Änderungsgesetz, Anwalts-Präsentation „Neue Rechtslage bei Green Claims“ (Vogel & Partner Rechtsanwälte).
Dieses Thema prüfen lassen
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