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Regulatorik · Rechtsrahmen

EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 — anwendbar seit 27.09.2026.

Die „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ verändert die Anforderungen an werbliche Nachhaltigkeitsaussagen. Neu ist nicht, dass irreführende Umweltwerbung angreifbar ist — neu ist, dass bestimmte Praktiken ohne Einzelfallprüfung unzulässig sind.

2024/825
Richtlinie (EU) — EmpCo
27.09.2026
Anwendungsbeginn in Deutschland
UWG
Umsetzung im deutschen Lauterkeitsrecht
per se
Praktiken ohne Einzelfallprüfung unzulässig

Einordnung

Vom Auslegungsspielraum zum Tatbestand.

Vorher wurde umweltbezogene Werbung über die allgemeinen Irreführungstatbestände beurteilt — mit entsprechend breitem Spielraum. Genau diesen Spielraum verengt die Richtlinie.

Mit den vollharmonisierten Regelungen soll der Auslegungsspielraum nationaler Gerichte und Behörden verringert und ein EU-weit einheitliches Schutzniveau erreicht werden. Für Unternehmen bedeutet das weniger Unsicherheit über den Maßstab — und weniger Raum für Einzelfallargumentation.

RichtlinieNationale UmsetzungAnwendungDurchsetzung

Aufgenommen in die Schwarze Liste

  • Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden
  • Allgemeine Umweltaussagen, für die die behauptete anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann
  • Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder Geschäftsbetrieb, obwohl die Umweltleistung nur einen bestimmten Aspekt betrifft
  • Behauptungen neutraler, reduzierter oder positiver Klimaauswirkung, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen

Praktiken der Schwarzen Liste gelten per se als unlauter. Eine Einzelfallprüfung durch die Gerichte findet insoweit nicht statt.

Kernanforderungen

Worauf es in der Praxis ankommt.

Nachweisbarkeit
Allgemeine Umweltaussagen setzen voraus, dass die behauptete Leistung nachgewiesen werden kann. Eine Formulierung ohne Beleg ist damit keine Option.
Reichweite
Es muss erkennbar sein, worauf sich eine Aussage bezieht: auf das Produkt, auf die Verpackung oder auf das Unternehmen insgesamt.
Siegel und Zeichen
Nachhaltigkeitssiegel benötigen ein anerkanntes Zertifizierungssystem oder eine staatliche Festsetzung. Intern entwickelte Zeichen sind davon erfasst.
Kompensation
Aussagen, die eine neutrale oder positive Klimaauswirkung aus Kompensation ableiten, sind davon erfasst. Maßgeblich ist, ob die Wirkung innerhalb der Wertschöpfungskette entsteht.
Zukunftsbezogene Ziele
Umweltziele brauchen klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen, einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitlich festgelegten Zielvorgaben sowie eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen mit öffentlich zugänglichen Ergebnissen.
Erläuterung im Medium
Mehrdeutige Umweltbegriffe sind erläuterungsbedürftig — und zwar in der Werbung selbst, nicht auf einer separaten Erklärseite.

Reichweite

Nicht nur Umwelt — auch Soziales.

Soziale Leistungsversprechen fallen unter dieselben Regeln, sobald sie wirtschaftliche Entscheidungen beeinflussen.

Wertende Aussagen wie „fair“, „sozial vertretbar“ oder „in jeder Lebenslage“ wecken konkrete Erwartungen. Ohne Beleg drohen dieselben Rechtsfolgen wie bei Umweltaussagen.

Weitere Regelungsstränge

Häufig übersehen.

  • Harmonisierte Mitteilung über gesetzliche Gewährleistungsrechte im B2C-Verkauf
  • Harmonisiertes Label für freiwillige Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren
  • Vorgaben zu Gestaltung, Wortlaut und Symbolik der Kennzeichnungen
  • Lauterkeitsrechtliche Folgen bei Verstößen gegen die Informationspflichten

Risiken

Was bei Verstößen droht.

Die Durchsetzung erfolgt nicht nur behördlich. In der Praxis ist der Weg über Wettbewerber und qualifizierte Verbände der schnellere.

  • Abmahnungen durch Wettbewerber und qualifizierte Verbände
  • Behördliche Sanktionen — je nach nationaler Ausgestaltung Bußgeld bis zu 4 % des Jahresumsatzes
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, Rückruf von Werbematerial
  • Reputationsschaden und Vertrauensverlust bei Kunden und Mitgliedern
„Maßgeblich ist das Anbieten, Bewerben und Präsentieren — nicht der Zeitpunkt, zu dem ein Inhalt erstellt wurde.“

Deshalb erfassen die Anforderungen auch Inhalte, die lange vor dem Stichtag entstanden sind und weiterhin öffentlich zugänglich bleiben.

Häufige Fragen

Zum Rechtsrahmen.

Gilt die Richtlinie nur für Verbraucherwerbung?
Die Regelungen zielen auf das Verhältnis zu Verbrauchern. In der Praxis lässt sich Kommunikation jedoch selten trennscharf adressieren — Websites, Social Media und Berichte erreichen beide Gruppen.
Was passiert mit der Green-Claims-Richtlinie?
Der Vorschlag für eine Green-Claims-Richtlinie sollte zurückgezogen werden. Die EmpCo-Richtlinie bleibt davon unberührt — sie ist in Kraft und wird angewendet.
Sind eigene Nachhaltigkeitssiegel noch möglich?
Siegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung sind von der Schwarzen Liste erfasst. Bestehende Zeichen sollten daher systematisch identifiziert werden.
Wie fange ich am sinnvollsten an?
Mit der Erfassung des eigenen Bestands. Solange unklar ist, welche Aussagen existieren und wo sie stehen, lässt sich keine begründete Reihenfolge bilden.

Nächster Schritt

Der Rahmen ist gesetzt. Jetzt zählt der Bestand.

Wir erfassen Ihre Aussagen strukturiert und machen Risiken sowie Nachweislücken sichtbar.