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Regulatorik28.02.2024

EmpCo ist beschlossen: Aus Nachhaltigkeitswerbung wird ein Compliance-Thema

Mit der Zustimmung des Rates ist die Beschlussfassung abgeschlossen. Neu ist nicht, dass irreführende Umweltwerbung angreifbar ist — neu ist, dass bestimmte Praktiken ohne Einzelfallprüfung unzulässig sind.

Volker WeberFachliche Methodik6 Min. Lesezeit

Irreführende Umweltwerbung war auch vorher angreifbar. Spezielle Vorschriften für umweltbezogene Aussagen gab es jedoch nicht; beurteilt wurde über die allgemeinen Irreführungstatbestände, mit entsprechend breitem Auslegungsspielraum. Genau diesen Spielraum verengt die Richtlinie.

Der eigentliche Hebel: die Schwarze Liste

Aufgenommen werden Praktiken, die künftig ohne Einzelfallprüfung als unlauter gelten. Die Verschiebung ist strukturell: Es wird nicht mehr gefragt, ob eine Aussage im konkreten Kontext irreführt. Der Tatbestand genügt.

  • Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
  • Allgemeine Umweltaussagen, für die das Unternehmen die behauptete hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann.
  • Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder Geschäftsbetrieb, obwohl die Leistung nur einen bestimmten Aspekt betrifft.
  • Behauptungen neutraler, reduzierter oder positiver Klimaauswirkung, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen.

Der vierte Punkt hat die größte Reichweite, weil er eine verbreitete Praxis unmittelbar betrifft. Entscheidend ist die Herkunft der positiven Wirkung: innerhalb der Wertschöpfungskette — oder über Kompensation.

Eigene Siegel: ein Gestaltungsthema wird ein Rechtsthema

Intern entwickelte Nachhaltigkeitszeichen sind weit verbreitet und entstehen meist im Design, nicht in der Compliance. Sie sind günstig, flexibel und visuell wirksam. Genau das macht sie aus Verbrauchersicht problematisch: Ein Zeichen suggeriert eine Prüfung durch Dritte. Für Unternehmen bedeutet die Neuregelung, Zeichen und Label im gesamten Materialbestand zu identifizieren — auch auf Verpackungen, in Anzeigen und in Präsentationen.

Zukunftsbezogene Ziele

Aussagen über künftige Umweltleistungen bleiben möglich, aber an Bedingungen gebunden: klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen, dargelegt in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitlich festgelegten Zielvorgaben, regelmäßig durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft, Ergebnisse öffentlich zugänglich.

Ein Zieljahr ohne Plan, Kennzahlen und externe Überprüfung ist kein Versprechen, sondern ein Risiko.

Was daraus organisatorisch folgt

  1. 01Bestandsaufnahme aller umwelt- und sozialbezogenen Aussagen über alle Kanäle.
  2. 02Identifikation aller verwendeten Siegel, Zeichen und Label.
  3. 03Definition kritischer Begriffe — was genau soll „nachhaltig“ im eigenen Kontext bedeuten?
  4. 04Nachweisstruktur je Aussage, nicht je Kampagne.
  5. 05Freigabeprozess für neue Kommunikation.

Von der Analyse zur Arbeit

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